Schengen-Visa
Das Schengener Abkommen regelt die Vereinheitlichung der Vorschriften für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt von Ausländern in den Unterzeichnerstaaten. Die deutschen Auslandsvertretungen stellen nur noch Geschäfts-Visa in Form von Schengen-Visa aus, es sei denn, der Antragsteller betont, dass er lediglich nach Deutschland einreisen möchte. Er sollte sicherheitshalber darauf hinweisen, dass er mehrere Schengen-Staaten besuchen möchte. Mit der vollständigen Abschaffung der Binnengrenzkontrollen kann sich der Inhaber eines Schengen- Visums während des Gültigkeitszeitraums, längstens jedoch 3 Monate pro Halbjahr in den u.a. Staaten, die das Schengener Durchführungsübereinkommen anwenden, aufhalten.
Die EU-Mitgliedsländer Großbritannien und Irland haben das Schengen-Abkommen bisher nicht unterzeichnet. Für diese Staaten ist ein separates Visum erforderlich. Dringend zu beachten ist, dass die Einreise über diese Staaten in einen Schengen-Staat nicht möglich ist! Die Auslandsvertretungen der Schengen-Staaten in diesen Ländern erteilen kein Anschluss-Visum.
Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens sind folgende Länder:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Finnland, Griechenland, Italien, Island*, Luxemburg, Niederlande, Norwegen*, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien.
Weitere Länder werden in absehbarer Zeit beitreten. Näheres entnehmen Sie bitte der Tabelle unten.
Schengen - Visum Deutschland
Das geschäftliche Visum ist bei dem Konsulat des Landes zu beantragen, in dessen Hoheitsgebiet sich der Geschäftspartner am längsten aufhalten will.
Ist es nicht absehbar in welchem Land der Schengener Staaten sich Ihr Geschäftspartner länger aufhalten wird, beantragen Sie das Visum im Konsulat des Staates, über den die Einreise erfolgen wird.
Das Antragsverfahren:
1. Einladung auf Firmenbogen, adressiert an das einzuladende Unternehmen oder an die betreffende Person.
2. Angaben zur Person: Name, Adresse, Geb.-Datum, Reisepassnummer.
3. Kurze Beschreibung der Geschäftsbeziehung, die mit dem ausländischen Unternehmen besteht (Art und Zeitraum der Geschäftsbeziehung).
4. Kurze Begründung der Notwendigkeit des Besuchs der betreffenden Person in Deutschland (bei Dauervisaanträgen: mehrmals im Jahr).
5. Bei Dauervisaanträgen Anzahl der notwendigen Einreisen pro Jahr und maximale Aufenthaltsdauer pro Einreise angeben.
6. Zeitraum der gewünschten ersten Reise (Beginn des Dauervisums) genau angeben. Bei einmaliger Einreise den exakten Zeitraum des Aufenthaltes angeben.
7. Aufenthalts- und Versicherungskosten werden von dem einladenden deutschen Unternehmen übernommen. ( Verpflichtungserklärung nach §82 -84 Auländergesetz )
8. Beglaubigter Handelsregisterauszug (beim zuständigen Amtsgericht) oder beglaubigte Gewerbeanmeldung (beim zuständigen Ordnungsamt). Beides darf nicht älter als sechs Monate sein.
9. Die Einladung wird dem ausländischen Unternehmen bzw. den einzuladenden Personen zugestellt. Diese wiederum müssen mit der Einladung und unter Vorlage des noch mindestens sechs Monate gültigen Passes das Visum bei der zuständigen Deutschen Botschaft beantragen.
10. Die Dokumente werden von den Deutschen Botschaften nur im Original anerkannt.
Das Jahresvisum berechtigt zu einem Aufenthalt von
max. 90 Tagen.
Wenn ein deutscher Staatsbürger eine ausländische Person nach Deutschland einladen möchte, muß er gegenüber der Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung gemäß §§ 82-84 AuslG abgeben. Damit übernimmt er ein unbegrenzt hohes finanzielles Risiko. Er verpflichtet sich, für alle Kosten aufzukommen, die sein ausländischer Gast in Deutschland verursacht. Dies umfaßt Kosten im Krankheitsfall, Haftpflichtfälle (z.B. wenn der Gast einen Unfall mit Sach- und/oder Personenschäden verursacht) und geht hin bis zu den Abschiebekosten für den Fall, daß die eingeladene Person abgeschoben werden muß.
Übersicht über die Teilnehmerländer:
Land |
Beitritt zum Abkommen durch Ratifizierung bzw. durch Beitritt zur EU |
Wegfall der Grenzkontrollen
(zukünftige Ereignisse kursiv) |
Vorübergehende Wiedereinführung der Grenzkontrollen |
Anmerkungen |
Andorra |
- |
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Kein Mitgliedstaat, zu den Nachbarstaaten Frankreich und Spanien bestehen intensive Zollkontrollen. Andorranische Aufenthaltstitel berechtigen nicht zum Transit durch die Schengenstaaten. Kein Flughafen und somit keine Einreisemöglichkeit durch die Luft. |
Belgien |
19. Juni 1990 |
26. März 1995 |
Vom 10. bis 30. Januar 2000 anlässlich einer Amnestie für Personen ohne Aufenthaltserlaubnis. Vor und während der Fußball-Europameisterschaft 2000. |
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Bulgarien |
1. Januar 2007 |
27. März 2011 |
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Bestimmungen über die Außengrenze sind bereits in Kraft |
Dänemark |
19. Dezember 1996 |
25. März 2001 |
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Die teilautonomen Gebiete Grönland und Färöer sind dem Abkommen nicht beigetreten. Die bereits durch die Nordische Passunion abgeschafften Grenzkontrollen bleiben jedoch aufgehoben. |
Deutschland |
19. Juni 1990 |
26. März 1995 |
Während des G8-Gipfels in Köln, Juni 1999. Vor und während der Fußball-Weltmeisterschaft 2006. Während des G8-Gipfels in Heiligendamm. Vor und während des NATO-Gipfels 2009.[7] |
Mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik am 3. Oktober 1990 fand das Schengener Abkommen auch Anwendung auf das ehemalige Gebiet der DDR und Berlin. |
Estland |
1. Mai 2004 |
21. Dezember 2007 |
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Finnland |
19. Dezember 1996 |
25. März 2001 |
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Frankreich |
19. Juni 1990 |
26. März 1995 |
Vom 20. März bis 5. April 2009 anlässlich des NATO-Gipfels.[8] |
Ohne Überseedepartements. |
Griechenland |
6. November 1992 |
26. März 2000 |
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Formales Inkrafttreten schon 1997, wegen Sicherheitsbedenken anderer EU-Länder vollständige Inkraftsetzung erst 2000. Keine Geltung für die autonome Mönchsrepublik Athos. |
Irland |
29. Mai 2000 |
- |
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Eingeschränkte Teilnahme; nur justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit, kein Wegfall der Grenzkontrollen. |
Island |
19. Dezember 1996 |
25. März 2001 |
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Kein EU-Mitglied, aber als Teil der Nordischen Passunion Mitglied des Schengener Abkommens. |
Italien |
17. November 1990 |
26. Oktober 1997 |
Vor und während des G8-Gipfels in Genua. |
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Lettland |
1. Mai 2004 |
21. Dezember 2007 |
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Liechtenstein |
1. März 2008 |
frühestens 2010 |
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Kein Schengenstaat. Das Abkommen wurde zwar ratifiziert, wurde aber noch nicht in Kraft gesetzt. Entgegen der ursprünglichen Planung kein Beitritt zusammen mit der Schweiz. Die Grenzen zur Schweiz werden durch Streifen und mit Kameras überwacht (nur Personen-, keine Zollkontrollen, da Zollunion mit der Schweiz). Grenzkontrolle nach Österreich durch die Schweizer Grenzwacht (Personen- und Zollkontrollen). Kein Flughafen und somit keine Einreisemöglichkeit durch die Luft. |
Litauen |
1. Mai 2004 |
21. Dezember 2007 |
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Luxemburg |
19. Juni 1990 |
26. März 1995 |
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Malta |
1. Mai 2004 |
21. Dezember 2007 |
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Monaco |
- |
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Kein Mitgliedstaat, es bestanden jedoch bereits zuvor keine Grenzkontrollen zum einzigen Nachbarland Frankreich. Bestimmte monegassische Aufenthaltstitel berechtigen zur Inanspruchnahme von Reiserechten in den Schengenstaaten. Französische Behörden führen Passkontrollen am Hafen in Monaco durch. Kein Flughafen und somit keine Einreisemöglichkeit durch die Luft. |
Niederlande |
19. Juni 1990 |
26. März 1995 |
Vor und während der Fußball-Europameisterschaft 2000. |
Ohne die zum Königreich der Niederlande gehörenden Niederländischen Antillen und die Insel Aruba. |
Norwegen |
19. Dezember 1996 |
25. März 2001 |
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Kein EU-Mitglied, aber als Teil der Nordischen Passunion Mitglied des Schengener Abkommens. Das Abkommen gilt nicht für Spitzbergen, dort findet jedoch ohnehin keinerlei Grenzkontrolle statt. |
Österreich |
28. April 1995 |
1. Dezember 1997 |
Vor und während der Fußball-Europameisterschaft 2008. |
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Polen |
1. Mai 2004 |
21. Dezember 2007 |
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Portugal |
25. Juni 1991 |
26. März 1995 |
Vor und während der Fußball-Europameisterschaft 2004. |
Inklusive Madeira und Azoren. |
Rumänien |
1. Januar 2007 |
27. März 2011 |
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Bestimmungen über die Außengrenze sind bereits in Kraft |
San Marino |
- |
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Kein Mitgliedstaat, es bestanden jedoch bereits zuvor keine Grenzkontrollen zum einzigen Nachbarland Italien. Kein Flughafen und somit keine Einreisemöglichkeit durch die Luft. |
Schweden |
19. Dezember 1996 |
25. März 2001 |
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Schweiz |
16. Oktober 2004 |
12. Dezember 2008
auf Flughäfen am 29. März 2009 |
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Kein EU-Mitglied. Vollständige Inkraftsetzung des gesamten Schengenrechts. Da die Schweiz keine Zollunion mit der EU eingegangen ist, bleiben Warenkontrollen an der Grenze trotz Wegfalls der Personenkontrollen jedoch zulässig. |
Slowakei |
1. Mai 2004 |
21. Dezember 2007 |
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Slowenien |
1. Mai 2004 |
21. Dezember 2007 |
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Spanien |
25. Juni 1991 |
26. März 1995 |
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Mit den kanarischen Inseln vor Afrika. Die extraterritorialen Gebiete Ceuta und Melilla in Nordafrika haben einen Sonderstatus. |
Tschechien |
1. Mai 2004 |
21. Dezember 2007 |
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Ungarn |
1. Mai 2004 |
21. Dezember 2007 |
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Vatikanstadt |
- |
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Kein Schengenstaat, es bestanden jedoch bereits zuvor keine Grenzkontrollen zum einzigen Nachbarland Italien. Kein Flughafen und somit keine Einreisemöglichkeit durch die Luft. |
Vereinigtes Königreich |
29. Mai 2000 |
- |
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Eingeschränkte Teilnahme; nur justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit, kein Wegfall der Grenzkontrollen. |
Zypern |
1. Mai 2004 |
nicht vor Lösung des Zypernkonflikts |
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Bestimmungen über die Außengrenze sind bereits in Kraft; Demarkationslinie zu Nordzypern hat Sonderstatus. Der Status von Nordzypern ist unklar (faktisch kein Schengengebiet). |
- Vertragsstaat, der das Abkommen bereits implementiert
- Nicht-Vertragsstaat, der vollständig im Schengengebiet gelegen ist und zu dem keine Außengrenzkontrollen nach dem Schengener Grenzkodex stattfinden
- Vertragsstaat, in dem nur die Bestimmungen über die Außengrenze angewendet werden, die vollständige Inkraftsetzung erfolgt durch gesonderten Beschluss der Rates JI der EU
- Staat, der nur bestimmte Regelungen des Schengenrechts ausnahmsweise anwendet
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Tabelle Wikipedia
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